Mitaufnahme von Begleitpersonen im Krankenhaus

 

Gesetzliche Regelung in Hessen

 

 

Die Mitaufnahme einer Bezugsperson bei Krankenhausaufenthalten von Kindern ist in Hessen in § 6 Abs. 2 und indirekt in Abs. 4 geregelt. Die Normen lauten:


(2) Kindern, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, behinderten und seelisch gefährdeten Kindern hat das Krankenhaus die Mitaufnahme einer Bezugsperson zu sozial vertretbaren Tagessätzen zu gewähren. Ist dem Krankenhaus die Mitaufnahme nicht möglich, so stimmt das Krankenhaus mit den Sorgeberechtigten ab, wie auf andere Weise dem Bedürfnis des kranken Kindes nach besonderer Zuwendung und Betreuung Rechnung getragen werden kann. Das Krankenhaus unterstützt in Abstimmung mit der Schulbehörde die schulische Betreuung langzeiterkrankter Schulpflichtiger. Stationär behandlungsbedürftige Patientinnen und Patienten soll das Krankenhaus im Rahmen seiner Unterbringungsmöglichkeiten die Mitaufnahme von Kindern, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu sozial vertretbaren Tagessätzen gewähren, wenn keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit gegeben ist.
(4) Ehrenamtliche Patientendienste sind zu unterstützen.

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