Mitaufnahme von Begleitpersonen im Krankenhaus

Dieses Thema ist - streng genommen - DAS AKIK-Urthema. Kranke Kinder, vor allem kleine, im Kinderkrankenhaus nicht mehr nur an der Pforte abliefern zu müssen, sondern gemeinsam mit den kleinen Patienten einen Krankenhausaufenthalt durchzustehen, dafür sind die GründerInnen des AKIK Ende der sechziger Jahre im wahrsten Sinne des Wortes „aufgestanden“.

 

Im Mai 1988 verabschiedeten alle europäischen „Kind im Krankenhaus“-Vereinigungen, die heute als EACH-Charta bekannte „Charta für Kinder im Krankenhaus“. In dieser - 10 Punkte umfassenden - Charta werden die Grundrechte kranker Kinder im Krankenhaus beschrieben. Artikel 2 der EACH-Charta lautet: „Kinder im Krankenhaus haben das Recht, ihre Eltern oder eine andere Bezugsperson jederzeit bei sich zu haben“.

Unsere Stellungnahme

Die Entscheidung einer Mitaufnahme sollte immer individuell und neu betrachtet werden, denn sie unterliegt vielen Einfluss-Faktoren, wie z. B.: Weite Entfernung zum Kinderkrankenhaus, erster Aufenthalt eines Kindes im Krankenhaus, Notfall-Einweisung, psychische Belastung/ Beeinträchtigung der Beteiligten und vieles andere mehr.

 Die Bezugsperson des kranken Kindes ist darüber hinaus die juristische und im Umgang mit dem Kind erfahrene Sprecherin des kranken Kindes. Grundsätzlich halten wir die Mitaufnahme einer Bezugsperson eines erkrankten Kindes im Krankenhaus mindestens bis zum 9. Geburtstag für unabdingbar. Darüber hinaus fordern wir die Abkehr von der juristisch immer noch nicht definierten „medizinischen Indikation“ hin zu einer partnerschaftlich getroffenen Entscheidung zwischen Arzt, Kind  und Eltern bzw. Bezugsperson.

Kann das Kind seine Wünsche und Bedürfnisse formulieren, hat es unbedingt ein Recht auf Anhörung. Da die Eltern ohnehin bei jeder Maßnahme ihre schriftliche Einwilligung geben müssen, ist die Berücksichtigung ihrer Entscheidung auch im Fall einer Mitaufnahme juristisch legitim.

Gesetzliche Regelung

Im Sozialgesetzbuch V heißt es heute unter SGB V, § 11, Absatz 3:

Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten [….]. Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in die stationäre Einrichtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgen. Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art und Dauer der Leistungen für eine Unterbringung nach Satz 2 nach pflichtgemäßem Ermessen; die Kosten dieser Leistungen dürfen nicht höher sein als die für eine Mitaufnahme der Begleitperson in die stationäre Einrichtung nach Satz 1 anfallenden Kosten“.

 

Eine weitergehende gesetzliche Regelung, festgeschrieben in einem Bundesgesetz, wurde bis heute zu unserem großen Bedauern nicht erreicht, da das Gesundheitswesen Ländersache ist.

Oft sind Eltern und Krankenkassen sich nicht darüber einig, was „...aus medizinischen Gründen notwendig...“, bedeutet. Die „medizinische Indikation“ muss der jeweils zuständige Krankenhausarzt schriftlich bestätigen. In den Krankenhausgesetzen der Länder ist das  Thema "Begleitperson" unterschiedlich dargestellt. Es ist oft nicht klar formuliert, bis zu welchem Alter des Kindes, eine Begleitperson mitaufgenommen wird.

 

Die wissenschaftliche Dienste, Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend), haben eine Kurzinformation "Zur elterlichen Begleitung eines stationär aufgenommenen Kindes" veröffentlicht.

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Kurzinformation zur elterlichen Mitaufna
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Regelungen in den Bundesländern

Zu den blau markierten Bundesländer haben wir weitere Informationen für Sie eingestellt, die wir auf Anfrage bei den einzelnen Bundesländern als Antwort erhalten haben.

Klicken Sie auf das entsprechende Bundeland. Wir arbeiten ständig an der vervollständigung der Karte.

Situation durch DRG

Bis zum Eintritt der neuen Krankenhausfinanzierung, der sogenannten „Fallpauschalen-Abrechnung“ (auch: DRG), wurden den Krankenhäusern die Kosten für die Mitaufnahme einer Begleitperson über den so genannten „Pflegesatz“ erstattet. Der Pflegesatz war der Betrag, den die Kostenträger dem Krankenhaus für jedes belegte Bett pro Tag bezahlten und der in regelmäßigen Abständen zwischen den Beteiligten neu verhandelt wurde.

Seit dem 01.01.2005 erhalten nunmehr die Krankenhäuser ihre Leistungsvergütung auf der Basis der „diagnose-orientierten Fallpauschalen“ oder auch „DRGs“. Nicht mehr das „belegte Bett“ wird von den Kassen bezahlt, sondern „die Krankheit“, das heißt also: Die Behandlung der Erkrankung.  Mit der DRG-Einführung musste auch über die Kostenerstattung für die Mitaufnahme neu verhandelt werden. Ebenfalls zum 01.01.2005 vereinbarten die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Bundesverbände der Krankenkassen eine einheitliche Vergütung für die Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson von kranken Kindern. Pro Tag sollten die Kliniken 45 Euro für die zusätzliche Unterbringung einer Begleitperson erhalten, wenn die Begleitung medizinisch indiziert sei. Die Krankenkassen entscheiden selbst bis zu welchem Lebensjahr eine Begleitperson medizinisch notwendig ist. Die meisten Krankenkassen übernehmen die Kosten einer Mitaufnahme  bei Kindern bis zum 8. Lebensjahr.

Sie brauchen Unterstützung?

Haben Sie ein Kind im Krankenhaus und wünschen sie Unterstützung in Form von Betreuungsdienst dann nehmen Sie Kontakt auf.

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