Mitaufnahme

Ihre Fragen

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Mein Kind muss stationär aufgenommen werden. Habe ich ein Recht auf eine Mitaufnahme?

Grundsätzlich muss eine ärztlich bescheinigte Notwendigkeit für eine Mitaufnahme vorliegen. Bei Säuglingen wird die Mutter in der Regel immer mitaufgenommen. Die Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland (GKinD) e.V. empfehlen eine Mitaufnahme bis zum 9. Geburstag. Üblicherweise wird dies von vielen Kassen anerkannt und bezahlt. Bei älteren Kindern ist dies sehr unterschiedlich geregelt. Sprechen Sie mit ihrem behandelnden Arzt und ihrer Krankenkasse darüber.Lesen Sie hier mehr über das Thema Mitaufnahme.

 

Entstehen mir Kosten durch eine Mitaufnahme?

Diese Frage kann leider pauschal nicht beantwortet werden, da es keine einheitliche Regelung dafür gibt.Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Kosten nur übernehmen, wenn der Kinderarzt die Notwendigkeit bescheinigt. Sprechen Sie mit ihrem Arzt darüber.  In der Praxis werden Fragen der Altergrenzen und Kostenübernahme von Krankenkasse zu Krankenkasse aber sehr unterschiedlich ausgelegt und sie müssen dies im Vorfeld mit ihrer Kasse besprechen.

 

Muss ich Urlaub nehmen, um bei meinem kranken Kind zu sein?

Der Arbeitgeber muss Eltern freistellen, wenn das Kind jünger als 12 Jahre ist und ein Attest vorliegt. Insgesamt haben beide Elternteile pro Kind ein Anspruch auf je 10 Tage im Jahr. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 20 Tage pro Kind.  Der Arbeitgerber ist laut § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verpflichtet das Gehalt weiterzuzahlen, wenn Sie ein krankes Kind betreuen müssen.

 

Wer kümmert sich um das Geschwisterkind in der Zeit?

Wer kümmerts sich um das Kind wenn ich erkranke?

Hier empfiehlt es sich mit ihrer Krankenkasse über eine eventuelle Haushaltshilfe zu sprechen. Dies wird unter bestimmten Vorraussetzungen von der Kasse ganz oder teilweise bezahlt.

 

Im Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe stehr zur  Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen:

"1) Eltern haben einen Anspruch auf Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes, wenn

1. ein Elternteil, der für die Betreuung des Kindes überwiegend verantwortlich ist, aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt,
2. das Wohl des Kindes nicht anderweitig, insbesondere durch Übernahme der Betreuung durch den anderen Elternteil, gewährleistet werden kann,
3. der familiäre Lebensraum für das Kind erhalten bleiben soll und
4. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege nicht ausreichen."

Allerdings sind daran einige Bedingungen geknüpft, die für eine Inanspruchnahme erfüllt sein müssen. Informieren Sie sich bei ihrer Krankenkasse und bei dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe in ihrem Bundesland.

 

 

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Ihre Erfahrungen

Haben Sie mit Ihrem Kind schon Klinikerfahrungen sammeln können, dann lassen Sie uns daran teilhaben. Wir sind auf Ihre Rückmeldung angewiesen, damit wir es uns zur Aufgabe machen können uns für eine Verbesserung des Krankenhausaufenthalts einzusetzen. Einen Fragebogen zu Ihren Erfahrungen finden sie hier. Selbstverständlich behandeln wir alle Informationen vertraulich und anonymisiert.