29 Jahre nach der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention hat das deutsche Kabinett die Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz beschlossen. Die besondere Bedeutung von Kindern und ihren
Rechten soll damit verdeutlicht werden, ohne dabei die Rechte der Eltern einzuschränken.
Ergänzt wird Artikel 6 Absatz 2: "Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu
schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt
unberührt."
Juristisch gesehen sind Kinder selbstverständliche Träger der Grundrechte und die Ergänzung des Art. 6 scheint eher symbolischer Natur als wirklich einen Beitrag zur Verbesserung von ihren
Rechten herbeizuführen. Darauf weisen zahlreiche Verbände und Institutionen hin, die sich für Kinder und Jugendliche engagieren.
„AKIK engagiert sich seit über 50 Jahren für die Rechte von Kindern und Jugendlichen im Krankenhaus und wir begrüßen grundsätzlich, dass die Rechte von Kindern und Jugendlichen mehr in
den politischen Fokus rücken. Doch die nun geplante Formulierung fällt unserer Ansicht nach zu schwach aus“, so Dr. Sabrina Oppermann, Bundesvorsitzende des Aktionskomitees KIND IM
KRANKENHAUS (AKIK) Bundesverband e.V. Im Vergleich zu Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention wird das Kindeswohl in der geplanten Grundgesetz-Erweiterung nur als „angemessen“, statt als
„vorrangig zu berücksichtigen“ eingestuft. „Das zeigt deutlich den geringeren Stellenwert der Kinderrechte in Deutschland“, so Oppermann.
Die Wahrung von Kinderrechten ist ein gesamtgesellschaftliches Thema. Noch immer haben Kinder und Jugendliche kaum eine Lobby und es wird zu wenig Wert und Vertrauen in ihre
Entscheidungsfähigkeit gelegt. Zudem werden sie nicht ausreichend über ihre Rechte aufgeklärt und es mangelt an Unterstützung bei der Umsetzung und Einforderung ihrer Rechte. „Der Entwurf
für die Erweiterung des Artikel 6 wirkt auf uns daher eher wie eine pro forma Formulierung, als der ehrliche Wunsch Kinderrechte zu stärken und umzusetzen“, so Oppermann.
AKIK tritt seit 1968 für die Rechte von Kindern und Jugendlichen im Krankenhaus ein (EACH Charta). Vor diesem Hintergrund stellt die Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz einen wichtigen Beitrag dar. Die geplante Formulierung fällt allerdings zu schwach aus. AKIK fordert, daher den Wortlaut der UN-Kinderrechtekonvention, Artikel 3, Absatz 1 zu übernehmen: „Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“
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